Pflegegrad beantragen

Pflegegrad beantragen: Antrag, Begutachtung, Leistungen 2026 und Widerspruch verständlich erklärt – mit praktischen Tipps für Angehörige.

Die Mutter braucht Hilfe beim Duschen, vergisst Medikamente und kommt nachts nicht mehr allein zurecht. Zwischen Beruf und Familie stellt sich die Frage, wie sich Unterstützung organisieren lässt, ohne alles selbst tragen zu müssen.

Einen Pflegegrad beantragen Sie bei der Pflegekasse, die zur Krankenkasse gehört; privat Versicherte wenden sich an ihre private Pflegeversicherung. Danach folgen die Begutachtung des Unterstützungsbedarfs und die Entscheidung über Pflegegrad und Leistungen. Ein telefonischer Antrag ist möglich. [1]

Wer einen Pflegegrad bekommen kann

Laut Gesetz zählt, wie stark gesundheitliche Einschränkungen die Selbstständigkeit beeinträchtigen und Hilfe durch andere erforderlich machen. Körperliche Schwierigkeiten werden ebenso berücksichtigt wie Probleme mit Orientierung oder psychischer Gesundheit. [2]

Der Hilfebedarf muss voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen; Sie müssen diese Zeit nicht erst abwarten. Für Leistungen sind grundsätzlich mindestens zwei Versicherungsjahre innerhalb der letzten zehn Jahre erforderlich, einschließlich Familienversicherung. [2]

So wird der Antrag gestellt

Der Antrag ist formlos möglich: „Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung und die Feststellung eines Pflegegrades.“ Angehörige können mit Vollmacht handeln; dazu passt „Was ist eine Vorsorgevollmacht und warum ist sie so wichtig?“. [1]

Laut Gesetz beginnen Leistungen frühestens, wenn die Voraussetzungen vorliegen; bei bereits länger bestehender Pflegebedürftigkeit grundsätzlich mit Beginn des Antragsmonats. Deshalb ist das Antragsdatum wichtig. [2]

Die Pflegekasse muss grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen schriftlich entscheiden. Liegt eine Verzögerung bei der Pflegekasse, muss sie laut Gesetz für jede angefangene Woche Verspätung 70 Euro zahlen; für einzelne Fälle gibt es gesetzliche Ausnahmen. [2]

So läuft die Begutachtung

Beim Erstantrag findet die Begutachtung grundsätzlich im Wohnbereich statt. Eine Pflegefachperson oder ärztliche Gutachterperson erfragt, was allein gelingt und wobei Unterstützung nötig ist. [2] [3] Der Termin wird vorher angekündigt; spielt die pflegebedürftige Person ihre Schwierigkeiten aus Scham herunter, kann ein kurzes Gespräch der Angehörigen mit der Gutachterperson unter vier Augen helfen. [7]

Die sechs Lebensbereiche umfassen Bewegung, etwa Aufstehen und Treppensteigen; Verstehen und Verständigen, etwa Orientierung und Gespräche; Verhalten und psychische Belastungen, etwa nächtliche Unruhe oder Ängste; Selbstversorgung, etwa Waschen und Essen; den Umgang mit Krankheit und Therapie, etwa Medikamenten; sowie Tagesgestaltung und soziale Kontakte. Entscheidend ist die erforderliche Hilfe, nicht allein eine Diagnose. [2] [3]

Die fünf Pflegegrade und was daraus folgt

Der Pflegegrad beschreibt die Schwere der Einschränkungen; die Punktzahl zwischen 0 und 100 ergibt sich aus der Begutachtung der sechs Lebensbereiche. Die wichtigsten monatlichen Leistungen bei häuslicher Pflege sind nachfolgend zusammengefasst; Sachleistungen finanzieren professionelle Pflegehilfe bis zum genannten Höchstbetrag. [2]

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen; 12,5 bis unter 27 Punkte. Kein Pflegegeld und kein reguläres Sachleistungsbudget.
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen; 27 bis unter 47,5 Punkte. Pflegegeld 347 Euro oder Sachleistungen bis 796 Euro.
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen; 47,5 bis unter 70 Punkte. Pflegegeld 599 Euro oder Sachleistungen bis 1.497 Euro.
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen; 70 bis unter 90 Punkte. Pflegegeld 800 Euro oder Sachleistungen bis 1.859 Euro.
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Versorgungsanforderungen; 90 bis 100 Punkte. Pflegegeld 990 Euro oder Sachleistungen bis 2.299 Euro. Besondere Bedarfskonstellationen erlauben diesen Grad auch unterhalb der Punktgrenze. [2]

Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflege zu Hause, etwa durch Angehörige, verlässlich organisiert ist; es steht der pflegebedürftigen Person zu und ist keine automatische Zahlung an Angehörige. Geld- und Sachleistungen lassen sich anteilig kombinieren, nicht jeweils vollständig nebeneinander beziehen. [2]

In allen Pflegegraden steht bei häuslicher Pflege außerdem ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich für zugelassene Leistungen zur Verfügung. Er wird gegen Belege erstattet und ist kein frei verfügbares Taschengeld. [2]

Wenn der Bescheid nicht passt

Bei der gesetzlichen Pflegekasse können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen. Das Gutachten hilft, übersehene Einschränkungen konkret zu benennen; bei später gestiegenem Hilfebedarf kommt ein Höherstufungsantrag infrage. [2] [3] [4]

Privat Versicherte bitten ihr Versicherungsunternehmen um eine erneute Prüfung; ein förmliches Widerspruchsverfahren wie bei der Pflegekasse gibt es dort nicht. Für eine Klage sind auch bei der privaten Pflegepflichtversicherung die Sozialgerichte zuständig. [4]

Evidenz-Kompass

  • Belegt: Laut Medizinischem Dienst erhielt 2025 rund ein Fünftel der erstmals Begutachteten keine Empfehlung für einen Pflegegrad; entscheiden muss die Pflegekasse. Nach einem Widerspruch wurden 2022 knapp 30 Prozent der Gutachten geändert; bezogen auf alle Gutachten waren das 2,3 Prozent. [2] [5] [6]
  • Umstritten: Eine Änderung nach Widerspruch beweist nicht, dass das erste Gutachten falsch war; es können auch neue Unterlagen vorliegen oder sich der Gesundheitszustand verändert haben. [6]
  • Offen: Wie häufig ein niedrigerer als der konkret gewünschte Pflegegrad festgestellt wird, lässt sich aus den geprüften bundesweiten Daten nicht beziffern. Ob ein Pflegetagebuch oder die Anwesenheit Angehöriger zu einem passenderen Pflegegrad führt, ist durch Studien nicht belegt.

Praxisbox

  • Eigene Notizen oder ein Pflegetagebuch können konkrete Hilfe, Schwierigkeiten und nächtlichen Unterstützungsbedarf festhalten; vorhandene Aufzeichnungen gehören zum Termin. [3] [7]
  • Vorhandene Arztberichte, Medikamentenplan und gegebenenfalls Pflegedokumentation können bereitliegen. [3] [7]
  • Eine vertraute Pflegeperson kann mit Ihrem Einverständnis teilnehmen und Beobachtungen ergänzen. [3]
  • Kostenlose Pflegeberatung oder ein örtlicher Pflegestützpunkt helfen bei Antrag und Versorgung. [1] [2]

Sicherheitsbox

  • Bei plötzlicher Verschlechterung, einem Sturz mit Verletzung oder neuer Verwirrtheit hat ärztliche Hilfe Vorrang vor dem Pflegeantrag.
  • Einschränkungen sollten realistisch geschildert werden: ohne Beschönigung aus Scham, aber auch ohne Übertreibung. [7]
  • Beim Bezug von Pflegegeld sind vorgeschriebene Beratungsbesuche zu beachten, damit Leistungen nicht gekürzt werden. [2]

Merkpunkte

  • Der Antrag beginnt bei der zuständigen Pflegeversicherung und ist formlos möglich.
  • Maßgeblich ist die Selbstständigkeit im Alltag, nicht allein die Erkrankung.
  • Unterlagen und vertraute Personen helfen, den Unterstützungsbedarf nachvollziehbar zu schildern.
  • Sie entscheiden, welche Unterstützung zu Ihrer Situation passt; der Leitartikel „Zwischen Kindern, Eltern und Beruf: Wie die Sandwich-Generation gesund bleibt“ ergänzt diesen Überblick.

Häufige Fragen zum Pflegegrad

Muss ich vor dem Antrag ein ärztliches Attest besorgen?
Ein Attest ist keine Voraussetzung für den formlosen Antrag. Bereits vorhandene medizinische Berichte sind für die Begutachtung hilfreich; mit Ihrer Einwilligung können ärztliche Auskünfte eingeholt werden. [1] [2] [3]

Muss ich einen bestimmten Pflegegrad beantragen?
Beim ersten Antrag genügt es, Pflegeleistungen zu beantragen. Welcher Pflegegrad vorliegt, wird anhand des Unterstützungsbedarfs und des gesetzlich geregelten Begutachtungsinstruments geprüft. [1] [2]

Wie kann ich Pflegegeld beantragen?
Pflegegeld ist bei häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2 möglich, wenn die Versorgung geeignet sichergestellt ist. Im Leistungsantrag lässt sich angeben, ob Pflegegeld, professionelle Pflegehilfe oder eine Kombination gewünscht wird. [1] [2]

Gelten angekündigte Änderungen der Pflegereform bereits?
Der vom Kabinett beschlossene Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Diese Übersicht beschreibt geltendes Recht, nicht geplante Änderungen. [8]

Hinweis: Dieser Beitrag informiert und ersetzt keine medizinische Beratung oder Behandlung.

Quellen & Forschungsstand

  1. Bundesministerium für Gesundheit. Antragsverfahren. Online-Ratgeber Pflege. o. J., abgerufen 2026. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/pflegebeduerftig-was-nun
  2. Bundesrepublik Deutschland; Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz. Sozialgesetzbuch XI – Soziale Pflegeversicherung, insbesondere §§ 7a, 14, 15, 18a, 18c, 28a, 33, 36, 37, 38 und 45b. Gesetze im Internet. Geltende Onlinefassung, abgerufen 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/
  3. Medizinischer Dienst Bund. Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI – Begutachtungs-Richtlinien. MD Bund. 2026, gültig ab 1. Oktober 2026. https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/SPV/Begutachtungsgrundlagen/261016_MDB_48_002_RICHTLINIE_PFLEGE_2026_16.pdf
  4. Bundesrepublik Deutschland; Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz. Sozialgerichtsgesetz, insbesondere §§ 51 und 84. Gesetze im Internet. Geltende Onlinefassung, abgerufen 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/
  5. Medizinischer Dienst Bund. Report Pflegebedürftigkeit 2026. MD Bund. 2026. https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/Pressemitteilungen/2026/2026_07_15/_FIN_REPORT_PFLEGE_2026_BF.pdf
  6. Medizinischer Dienst Bund. Korrekturquote bei Pflegegutachten liegt bei 2,3 Prozent. MD Bund, aktuelle Meldung. 2023, Datenjahr 2022. https://md-bund.de/aktuell/aktuelle-meldungen/korrekturquote-bei-pflegegutachten-liegt-bei-2-3-prozent.html
  7. Verbraucherzentralen. Begutachtung durch Medizinischen Dienst – So können Sie sich vorbereiten. Verbraucherzentrale.de. 2026. https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeantrag-und-leistungen/begutachtung-durch-medizinischen-dienst-so-koennen-sie-sich-vorbereiten-13414
  8. Bundesministerium für Gesundheit. Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung – Pflegeneuordnungsgesetz. BMG, Gesetzesvorhaben. 2026. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegeneuordnungsgesetz-pnog