Ab 1. Januar 2027 steigen laut verkündetem Gesetz mehrere feste Zuzahlungsbeträge [1]; die prozentualen Anteile bleiben gleich. Die einkommensabhängige Belastungsgrenze bleibt bestehen und umfasst die gesetzlichen Zuzahlungen verschiedener Leistungsbereiche zusammen. Eine Befreiung nach Erreichen dieser Grenze muss beantragt werden [2].
Was sich ab 2027 ändert
Die Erhöhung betrifft nicht jede Rechnung gleichermaßen: Höher werden vor allem die Mindest- und Höchstbeträge sowie die festen Beträge je Krankenhaustag oder je Verordnung. Eine automatische jährliche Anpassung enthält die verkündete Regelung nicht [1].
- Arzneimittel und Verbandmittel: Weiterhin 10 Prozent des Abgabepreises, künftig mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro statt bisher 5 bis 10 Euro [1]; niemals mehr als die Kosten des Mittels [3].
- Vollstationäres Krankenhaus: 15 statt 10 Euro je Kalendertag [1]; unverändert höchstens 28 Tage je Kalenderjahr [3].
- Heilmittel, etwa Physiotherapie: Weiterhin 10 Prozent der Kosten [3], dazu 15 statt 10 Euro je Verordnung [1].
- Häusliche Krankenpflege: Weiterhin 10 Prozent der Kosten plus 15 statt 10 Euro je Verordnung [1]; die gesetzliche Begrenzung auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme pro Jahr bleibt [3].
- Weitere Leistungen: Bei gewöhnlichen Hilfsmitteln, übernommenen Fahrkosten je Fahrt und Haushaltshilfe je Kalendertag gelten ebenfalls 10 Prozent mit künftig 7,50 bis 15 Euro statt 5 bis 10 Euro [1], höchstens die tatsächlichen Kosten [3].
- Verbrauchshilfsmittel, etwa Inkontinenzhilfen: Weiterhin 10 Prozent [3], künftig höchstens 15 statt 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf [1].
Kinder und Jugendliche unter 18 bleiben grundsätzlich zuzahlungsfrei [3]; die Ausnahme sind übernommene Fahrkosten. Auch die gesetzlichen Möglichkeiten für zuzahlungsfreie Arzneimittel bleiben erhalten [1].
Die Belastungsgrenze
Laut Gesetz beträgt die jährliche Grenze grundsätzlich 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt [2], bei anerkannt schwerwiegend chronisch Kranken in Dauerbehandlung 1 Prozent [4]. Zu den Bruttoeinnahmen zählen vor allem Lohn oder Rente vor Steuern und Sozialabgaben. Berücksichtigte Ehe- oder Lebenspartner und Kinder im gemeinsamen Haushalt werden zusammen betrachtet; für Angehörige werden Freibeträge abgezogen, sodass die Grenze sinkt.
Rechenbeispiel: Eine alleinstehende Person ohne Familienfreibeträge hat anrechenbare jährliche Bruttoeinnahmen von 24.000 Euro. Ihre Grenze beträgt 24.000 × 0,02 = 480 Euro; bei anerkannter reduzierter Grenze sind es 24.000 × 0,01 = 240 Euro. Entscheidend ist das anrechenbare Brutto, nicht der Nettolohn [2].
Für Menschen, die Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter beziehen, gilt eine Sonderregel: Maßgeblich ist für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, also alle, die gemeinsam von diesen Leistungen leben, nur der jährliche Regelbedarf einer alleinstehenden Person [2], nicht die Summe aller Leistungen. Zusätzliche Familienfreibeträge werden dabei nicht abgezogen.
Nur gesetzliche Zuzahlungen zählen [2]: Private Behandlungen, selbst gekaufte Mittel und Mehrkosten oberhalb eines Festbetrags [3] – des festgelegten Erstattungsbetrags der Krankenkasse – gehören nicht dazu. Eine Befreiung macht solche Ausgaben daher nicht kostenlos [5].
Wer als chronisch krank gilt
Nach der Chroniker-Richtlinie muss dieselbe Krankheit mindestens ein Jahr lang wenigstens einmal je Quartal ärztlich behandelt worden sein [4]. Zusätzlich muss beispielsweise fortlaufende Versorgung nötig sein, um eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, verkürzte Lebenserwartung oder dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verhindern; weitere Zugangswege bestehen bei hoher Pflegebedürftigkeit oder erheblicher krankheitsbedingter Behinderung.
Eine Zusatzregel betrifft Frauen, die nach dem 1. April 1987 geboren sind, und Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren sind: Für sie gilt die 1-Prozent-Grenze in der Regel nur, wenn sie sich zur Krebsfrüherkennung haben beraten lassen [2]; sonst bleibt es bei 2 Prozent. Maßgeblich ist die fristgerechte Beratung zur jeweiligen Untersuchung mit Dokumentation im Präventionspass, nicht die Untersuchung selbst; Ausnahmen bestehen unter anderem bei bestimmten schweren psychischen Erkrankungen [4], wesentlicher geistiger Behinderung oder bereits bestehender entsprechender Krebserkrankung.
So klappt die Befreiung
Die Befreiung erfolgt nicht automatisch [2]: Benötigt werden Zuzahlungsbelege mit Namen der behandelten Person, Leistungsart, Betrag, Datum und abgebender Stelle [5] sowie Einkommensnachweise. Bei chronischer Erkrankung kommt die ärztliche Bescheinigung hinzu [4]; die Krankenkasse prüft die Voraussetzungen.
Die Befreiungsbescheinigung gilt für den Rest des Kalenderjahres [2] und wird dort vorgelegt, wo Zuzahlungen anfallen; überzahlte gesetzliche Zuzahlungen werden erstattet. Für jedes Kalenderjahr ist ein neuer Antrag nötig [5]. Wer in einem früheren Jahr mehr zugezahlt hat als nötig, kann die Erstattung laut Bundesgesundheitsportal noch für die letzten vier Kalenderjahre beantragen [5].
Wer die Grenze sicher erreichen wird, kann eine Vorab-Befreiung gegen Vorauszahlung beantragen und dadurch das laufende Belegesammeln vermeiden. Laut Bundesgesundheitsportal ist Vorsicht sinnvoll: Fallen weniger Zuzahlungen an als erwartet, wird die Vorauszahlung nicht zurückgezahlt [5].
Evidenz-Kompass
- Belegt: Systematische Übersichten verbinden höhere Eigenbeteiligung mit geringerer Nutzung verordneter Medikamente [6], darunter notwendige Arzneimittel für chronische Erkrankungen; untersucht wurden auch ältere Versicherte [7]. Eine deutsche Befragung Überschuldeter dokumentiert kostenbedingtes Nicht-Einlösen von Rezepten und Auslassen oder Verringern von Dosen [8], häufiger bei chronischer Erkrankung.
- Umstritten: Wie stark daraus gesundheitliche Schäden entstehen, zeigen die Übersichten nicht einheitlich [7]. Finanzielle Obergrenzen können Risiken abmildern [6], beseitigen aber nicht die Zahlungen bis zur Grenze [2].
- Offen: Wie viele Berechtigte wegen fehlender Regelkenntnis, Antragshürden oder Belegproblemen keine Befreiung erhalten [5] und wie weit die Schutzregeln ab 2027 Medikamenten- oder Behandlungsverzicht bei besonders belasteten Gruppen [8] verhindern, lässt sich aus den verfügbaren Belegen nicht zuverlässig beziffern [6]. Aus Komplementär- und Energiemedizin liegen zu dieser sozialrechtlichen Frage keine eigenen belastbaren Beiträge vor.
Praxisbox
- Belege ab Januar sammeln und gesetzliche Zuzahlungen von privaten Mehrkosten trennen.
- Bei chronischer Erkrankung die ärztliche Bescheinigung frühzeitig besorgen.
- In der Apotheke nach zuzahlungsfreien Arzneimitteln mit gleichem Wirkstoff fragen [3]; die Austauschbarkeit prüfen lassen.
- Bei Fragen die Krankenkasse oder die Unabhängige Patientenberatung Deutschland ansprechen [5].
Sicherheitsbox
- Verordnete Medikamente nicht aus Kostengründen eigenmächtig weglassen, strecken oder absetzen; finanzielle Schwierigkeiten mit Praxis oder Apotheke besprechen.
- Notwendige Behandlung nicht bis zur Befreiung aufschieben; Unterstützung bei Antrag und Versorgung organisieren.
- Eine Vorauszahlung nur nach Prüfung der persönlichen Situation wählen.
Fazit
Höhere Einzelbeträge ändern nicht die einkommensabhängige Jahresgrenze, können aber dazu führen, dass sie früher erreicht wird. Ob Belege gesammelt oder eine Vorauszahlung gewählt wird, lässt sich anhand der eigenen Versorgung, finanziellen Möglichkeiten und Beratung entscheiden.
Häufige Fragen zu den Zuzahlungen ab 2027
Wie hoch ist die Zuzahlung für Medikamente ab 2027?
Ab Januar gilt für zuzahlungspflichtige Arzneimittel auf Kassenrezept: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro [1]. Kostet das Mittel weniger, wird höchstens dieser niedrigere Preis fällig [3]; Befreiungen bleiben möglich.
Gilt für jede chronische Erkrankung die niedrigere Belastungsgrenze?
Eine dauerhafte Diagnose allein genügt nicht. Die Krankenkasse benötigt den Nachweis einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung in Dauerbehandlung [2]; dafür gelten die Kriterien der Chroniker-Richtlinie [4] und gegebenenfalls besondere Beratungsnachweise.
Was zählt beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zur Belastungsgrenze?
Für eine Bedarfsgemeinschaft mit Grundsicherungsgeld wird die Jahresgrenze aus dem Regelbedarf einer alleinstehenden Person berechnet [2]. Die tatsächlichen Gesamtleistungen einschließlich Unterkunftskosten werden nicht zusammengerechnet; Familienfreibeträge kommen nicht zusätzlich zum Abzug.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert und ersetzt keine medizinische Beratung oder Behandlung.
Quellen & Forschungsstand
- Bundesrepublik Deutschland. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz), vom 24. Juli 2026. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228, verkündet am 29. Juli 2026; Artikel 1 Nummern 12a und 23, Artikel 8. 2026. https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/228
- Bundesrepublik Deutschland; Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz. Sozialgesetzbuch V, § 62: Belastungsgrenze. Gesetze im Internet, geltende Fassung, abgerufen am 18. Oktober 2026. 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html
- Bundesrepublik Deutschland; Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz. Sozialgesetzbuch V, insbesondere §§ 31, 33, 37, 38, 39, 60 und 61. Gesetze im Internet; geltende Vorschriften im Abgleich mit Quelle [1], abgerufen am 18. Oktober 2026. 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/
- Gemeinsamer Bundesausschuss. Richtlinie zur Umsetzung der Regelungen in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte (Chroniker-Richtlinie). Fassung vom 22. Januar 2004, zuletzt geändert am 17. November 2017, in Kraft seit 6. März 2018; §§ 2–4. 2017/2018. https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1530/RL-Chroniker_2017-11-17.pdf
- Bundesministerium für Gesundheit; Nationales Gesundheitsportal, in Zusammenarbeit mit der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland. Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung. gesund.bund.de. Stand 15. März 2023, abgerufen 2026. https://gesund.bund.de/zuzahlungen-und-zuzahlungsbefreiung
- Luiza VL, Chaves LA, Silva RM, Emmerick ICM, Chaves GC, Fonseca de Araújo SC, Moraes EL, Oxman AD. Pharmaceutical policies: effects of cap and co-payment on rational use of medicines. Cochrane Database of Systematic Reviews, Ausgabe 5, CD007017. 2015. https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC7386822/
- Fusco N, Sils B, Graff JS, Kistler K, Ruiz K. Cost-sharing and adherence, clinical outcomes, health care utilization, and costs: A systematic literature review. Journal of Managed Care & Specialty Pharmacy, 29(1), DOI: 10.18553/jmcp.2022.21270. 2023. https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC10394195/
- Warth J, Puth MT, Tillmann J, Beckmann N, Porz J, Zier U, Weckbecker K, Weltermann B, Münster E. Cost-related medication nonadherence among over-indebted individuals enrolled in statutory health insurance in Germany: a cross-sectional population study. BMC Health Services Research, 19:887. 2019. https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC6880370/
